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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen, TC Umzüge GmbH

Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma TC Umzüge GmbH
Grubesallee 1C
22143 Hamburg
E-Mail: info@tc-umzuege.de
die Durchführung von Umzügen und/oder die Lagerung von Umzugsgut zum Gegenstand haben.

1- Leistungen:

(1) Das Umzugsunternehmen erfüllt seine Verpflichtung mit größter Sorgfalt und im Interesse des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern das Umzugsunternehmen sie unter den gegebenen Umständen für erforderlich halten durfte, vom Kunden zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(3) Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(4) Das Personal des Umzugsunternehmens ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet das Umzugsunternehmen nur für sorgfältige Auswahl.

(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.

2- Umzug mit zusätzlicher Ladung:

Die Durchführung des Umzugs kann auch als Transport mit zusätzlicher Ladung erfolgen.

3- Beauftragung Dritter:

Das Umzugsunternehmen kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Dritter mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4- Hinweispflichten des Kunden:

(1) Sofern der Kunde keine Verpackung und Kennzeichnung durch das Umzugsunternehmen wünscht, weist das Umzugsunternehmen den Kunden auf den Haftungsausschluss gemäß § 451d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Kunden verpackten Gutes ist das Umzugsunternehmen weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

(2) Wenn gefährliches Gut zum Umzugsgut gehört, ist der Kunde verpflichtet, dem Umzugsunternehmen rechtzeitig mitzuteilen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs umfasst feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition usw.

(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat das Umzugsunternehmen vom Kunden Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5- Aufrechnung:

Gegen Ansprüche des Umzugsunternehmens ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

6- Weisungen und Mitteilungen:

Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an das Umzugsunternehmen.

7- Bestimmung des Umzugsgutes:

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Kunden. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Kunden sind, bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.

8- Fälligkeit des vereinbarten Entgelts:

(1) Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der Ansprüche des Umzugsunternehmens gemäß Ziffer 1 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen, ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bei Verladung oder bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig.

(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

(3) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Umzugsunternehmens die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Kunden zu richten sind.

(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9- Lagerung:

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1) Hinweispflichten des Einlagerers:

Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

(2) Leistungen des Lagerhalters:

(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Falls der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter einlagert, hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei der Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer sowie Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden, und Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.

(3) Auslieferung des Lagergutes:

Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen. Es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(4) Empfangsbekenntnis:

Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.

(5) Inaugenscheinnahme während der Einlagerung:

Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

(6) Mitteilung von Anschriftenänderungen:

Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

(7) Zahlung des monatlichen Lagergelds:

Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

(8) Prüfung von Unterschriften:

Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9) Kündigung des Vertrages:

Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Verträge mit anderen als Verbrauchern:

Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

10- Rücktritt und Kündigung:

Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

Kündigt der Kunde, so kann das Umzugsunternehmen entweder:

(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was es infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;

(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Umzugsunternehmens zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fracht nach Ziffer 3.b. In diesem Fall entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3.a., soweit die Beförderung für den Kunden nicht von Interesse ist.

11- Gerichtsstand:

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Kunden beauftragte Niederlassung des Umzugsunternehmens befindet, ausschließlich zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

12- Rechtswahl:

Es gilt deutsches Recht.

13- Datenschutz:

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Umzugsunternehmens.

14- Schlichtungsstelle Umzug:

Es besteht weder die Bereitschaft noch die Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Weitere Informationen zum Thema Umzug

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Weitere Informationen zum Thema AGB

Die AGB sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unsere Dienstleistungen regeln und die Grundlage unserer Verträge bilden

Unsere AGB finden Sie auf unserer Website unter dem Abschnitt ‘AGB’

Die Zustimmung zu den AGB stellt sicher, dass Sie die Geschäftsbedingungen unseres Dienstes verstehen, was dazu beiträgt, Missverständnisse oder Streitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden.

Nützliche Links:

Offizielles Stadtportal für die Hansestadt Hamburg

Die Website www.hamburg.de ist das offizielle Portal der Stadt Hamburg. Es bietet eine Fülle von Informationen über das Leben, Arbeiten und Besuchen in Hamburg. Für neue Bewohner bietet es nützliche Ressourcen wie Details zu lokalen Regierungsdienstleistungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, kulturellen Veranstaltungen und vielem mehr. Es ist ein großartiger Ausgangspunkt für jeden, der nach Hamburg zieht, um sich mit der Stadt vertraut zu machen und wichtige Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

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